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** Hinweis: Nicht mehr existierende Gesellschaften müssen nicht separat registriert werden. Nach Registrierung erhalten Sie eine gesonderte Aufforderung, um der BGG die Nachweise für Ihre PSM-Käufe zur Verfügung zu stellen. Hierbei berücksichtigen Sie bitte die Nachweise für die PSM-Käufe ggf. nicht mehr existierender Gesellschaften gemeinsam mit den Nachweisen der jeweiligen Rechtsnachfolger.